Ab 1.1.2008 müssen bei winterlichen Fahrverhältnissen Winterreifen oder Schneeketten montiert sein:  Die neue Regelung im Detail

  • Die Vorschrift gilt vom 1.November bis 15.April.
  • Für Lenker eines Pkw, Kombi oder Lkw mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg.
  • Bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen, insbesondere bei Schnee, Matsch oder Eis.
  • Lenker darf Fahrzeug nur in Betrieb nehmen, wenn an allen Rädern Winterreifen montiert sind, oder wenn Schneeketten an den Antriebsrädern angebracht sind.
  • Schneeketten sind als Alternative erlaubt, allerdings nur, wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden, oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist und wenn dadurch die Oberfläche der Fahrbahn nicht beschädigt wird.
  • Auf Matsch darf man weder mit Sommerreifen noch mit Schneeketten fahren. Hier sind zum Fahren nur Winterreifen erlaubt.
  • Wird ein Fahrzeug über den Winter auf der Straße geparkt, weil es keinen Garagenplatz gibt oder das Fahrzeug nicht benutzt wird sind keine Winterreifen notwendig.
  • Das Fahren im Winter auf trockenen oder lediglich nassen Fahrbahnen mit Sommerreifen ist weiterhin gestattet.

Strafen
  • Einfache Verstöße werden mit einer Organstrafverfügung in der Höhe von EUR 35 geahndet.
  • Wenn ein Gefährdungstatbestand vorliegt, kann in einem Verwaltungsstrafverfahren mit bis zu EUR 5.000 bestraft werden.
  • Die Exekutivorgane bekommen auch die Möglichkeit, das betroffene Fahrzeug abstellen zu lassen.

Leistungsfreiheit für Kfz-Versicherung
Wenn sich durch Sommerreifen auf Schnee/Matsch/Eis ein Unfall mit Schadenfolge ereignet:
  • in der Kfz-Haftpflicht bei Gefahrerhöhung nach § 23 VersVG -> Leistungsfreiheit bis EUR 11.000
  • in der Kfz-Kasko bei Gefahrerhöhung und grober Fahrlässigkeit -> generelle Leistungsfreiheit.

Bei Schadenmeldungen, Behördenprotokollen und Sachverständigengutachten wird verstärkt Augenmerk auf die Bereifung zum Unfallszeitpunkt und die damaligen Witterungsumstände gelegt!